Steuern sparen in Österreich

Steuern sparen in Österreich
Photo by Markus Spiske / Unsplash

Gerade für Arbeitnehmer sind die Informationen über die möglichen steuerlichen Einsparungen dünn gesät. Deshalb ist dieser Artikel all den Arbeitnehmern gewidmet, die auf der Suche nach Fakten sind, die ihnen beim Steuern sparen helfen können.

Die Arbeitnehmerveranlagung

Die Arbeitnehmerveranlagung wird in Österreich ein Mal jährlich von allen Arbeitern, Angestellten und Beamten aufgesetzt, um sich vom Finanzamt die zu viel bezahlten Beträge aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften zurückzuholen. Seit Kurzem muss nicht mehr unbedingt eine solche ausgefüllt werden. Im Juli 2017 wurde nämlich der „automatische Steuerausgleich“ ins Leben gerufen.

Der automatische Steuerausgleich

(Die „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“)

Eine Erleichterung für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer: Seit 2017 (Veranlagung für das Jahr 2016) muss keine Arbeitnehmerveranlagung mehr durchgeführt werden. Das lästige Ausfüllen des Formulars „L1“ entfällt. Besondere Rücksicht nimmt die Finanzverwaltung dabei auf Bürger mit geringem Einkommen oder Mindestpension. Sie sind es nämlich, die bisher oft keine Arbeitnehmerveranlagung erstellt haben. Durch den automatischen Steuerausgleich sollen sie nun auch ohne Antrag die Geldleistung erhalten, die ihnen zusteht.

TIPP: Falls Sie zum Personenkreis der Arbeitnehmer gehören, die ab dem Jahr 2016 lediglich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielten, und keine besonderen Ausgaben geltend machen wollen, können Sie sich getrost zurücklehnen und das Finanzamt rechnen lassen. Sie bekommen durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung Ihre Steuer ohne Ihr Zutun zurück.

Mehr Infos über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung finden Sie online auf der Seite des Bundeskanzleramtes: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/34/Seite.340002.html

Welche Ausgaben können Arbeitnehmer steuerlich absetzen?

Es gibt eine ganze Reihe von Ausgaben, die Anfang des darauffolgenden Jahres von der Steuer abgesetzt werden können. Und zwar folgende:

  • AfA oder Absetzung für Abnutzung
  • Adoptionskosten
  • Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Allergien
  • Alimente
  • Arbeitskleidung
  • Arbeitsmittel
  • Ausbildungskosten
  • Auswärtige Berufsausbildung
  • Begräbniskosten
  • Behinderung
  • Behinderung von Kindern
  • Betriebsratsumlage
  • Büromaterial
  • Computer
  • Diätverpflegung
  • Dienstreisen
  • Doppelte Haushaltsführung
  • e-Card-Gebühren
  • Eigentumswohnungen
  • Fachliteratur
  • Familienheimfahrten
  • FerialpraktikantInnen
  • Fortbildungskosten
  • Freiwillige Personenversicherung
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Insassenunfallversicherung
  • Internatskosten
  • Internet
  • Katastrophenschäden
  • Kilometergeld
  • Kinderfreibetrag
  • Kinderbetreuung
  • Kirchenbeiträge
  • Krankheitskosten
  • Krankheitskosten von Kindern
  • Künstliche Befruchtung
  • Kurkosten
  • Lebensversicherungen
  • Medikamente
  • Mehrkindzuschlag
  • Mitversicherten Angehörige
  • Nachzahlungen zur Sozialversicherung
  • Nachkauf von Schulzeiten
  • Nächtigungsgeld
  • Negativsteuer
  • PendlerInnen
  • Pensionskassenbeiträge
  • Personenversicherungen
  • Pflegeheime oder Altersheime
  • Reisekosten
  • Spenden
  • Steuerberatungskosten
  • Taggeld
  • Taxikosten
  • Telefon
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Unterhalt für im Ausland lebende Kinder
  • Umschulungskosten
  • Umzugskosten
  • Verdienstunterbrechungen
  • Versicherungen
  • Wohnraumsanierungen & Wohnraumschaffung
  • Zahnbehandlungskosten

Die Liste wurde von der Online-Seite der Österreichischen Arbeiterkammer entnommen. Mehr Informationen zu den einzelnen Punkten erhalten Sie unter: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/Steuersparen_A_bis_Z.html

Wer bekommt mehr als die Werbungskostenpauschale?

Die Werbungskostenpauschale á EUR 132,- wird monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Somit ist diese Pauschale bereits abgegolten.

TIPP: Es zahlt sich in manchen Fällen aus, in der Lohnverrechnung nachzufragen, ob diese Pauschale tatsächlich berücksichtigt wird. Sie können eine Ausweisung auf dem Lohnzettel verlangen.

Mehr als die oben genannte Werbungskostenpausche bekommen folgende Arbeitnehmer:

  • Heimarbeiter
  • Hausbesorger

UND Arbeitnehmer, die folgende Ausgaben getätigt haben:

  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Pendlerpauschale
  • Diensttelefon, das nicht vom Dienstgeber übernommen wird
  • Fachliteratur
  • Computer, der nicht vom Dienstgeber übernommen wird (tlw. auch in privater Nutzung)
  • Andere Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
  • selbst eingezahlte Sozialversicherungs-Beiträge
  • direkt an die Krankenkasse bezahlte E-Card-Gebühren
  • Nachbezahlte Pflichtbeiträge bei einer geringfügigen Beschäftigung
  • Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige

Mehr Infos dazu erhalten Sie online auf der Seite der Arbeiterkammer unter https://www.arbeiterkammer.at/beratung/steuerundeinkommen/steuertipps/Werbungskosten.html

Alleinverdiener / Alleinerzieher

All diejenigen, die ein oder mehrere Kinder haben, und allein für das Auskommen und/oder die Erziehung des Kindes/der Kinder zuständig sind, können sich einmal jährlich mit dem Alleinverdiener– bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag eine schöne Summe an zu viel bezahlter Steuer zurückholen.

So verringert sich die Lohnsteuer:

  • EUR 494,- bei einem Kind
  • EUR 699,- bei zwei Kindern
  • EUR 220,- für jedes weitere Kind

INFO: Wer den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag geltend macht, der muss das „L1“-Formular weiterhin selbstständig ausfüllen, und darf sich nicht auf den automatischen Steuerausgleich verlassen!

Finden Sie hier sowohl den Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung L1 für 2012 bis 2016 in Papierform UND als barrierefreies PDF-Formular: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/actions/submit/notvisibleposition/FormularSuche?p.execution=e1s1&gentics.ts=1506921112&Formularauswahl:_idcl=Formularauswahl_j_id_7_2_0_2&javax.faces.ViewState=&Formularauswahl_SUBMIT=1

Wie kann der Computer abgesetzt werden?

Ein Computer, den Sie zu Hause auch für berufliche Zwecke nutzen, kann von der Steuer abgesetzt werden. Kostet der PC mehr als 400,- Euro, dann wird ein Absetzbetrag über drei Jahre hinweg abgezogen.

TIPP: Auch der PC, den Sie für die Ausbildung Ihrer Kinder kaufen, kann steuerlich abgesetzt werden.

Für noch mehr Information empfiehlt die Redaktion von Geld-Boerse.at das E-Book „Steuern sparen, Ausgabe 2016/2017“ des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) um EUR 16,90. Es bietet umfangreiches Material darüber, welche Möglichkeiten Sie als Arbeitnehmer haben, um aus dem Steuerausgleich alles herauszuholen. Hier der Link zur Buchbestellung:

Was ist für Arbeitnehmer alles möglich? Welche Steuern kann man sich zurückholen? Wo presse ich noch ein paar Euronen extra heraus? Interessierte können sich hier und unter den von uns verlinkten Seiten umfassend informieren. Dabei gilt: Nicht immer ist ein Steuerberater notwendig, aber in vielen Fällen kann er noch so einiges aus Ihrer Arbeitnehmerveranlagung herausholen. Geschickte Rechner holen sich  aber auch im Alleingang viel Steuergeld zurück, und sparen so Bares, das sie dem Steuerberater für dessen Leistungen auszahlen müssten.